Grundsätzliches zur Landnutzung im geplanten Europaschutzgebiet „Machland Nord“

 

 

Landwirtschaft

An Grünlandlebensräumen des Anhang I der FFH-Richtlinie kommen magere Flachland-Mähwiesen, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien sowie feuchte Hochstaudenfluren im Europaschutzgebiet "Machland Nord" z.T. recht kleinflächig vor. Diese Flächen sind bereits teilweise als ökologisch wertvolle Flächen in das ÖPUL-Programm eingebracht. Auf Ackerflächen und in drei- und mehrschnittigen Wiesen, sowie in zweischnittigen Wiesen mit und ohne Herbstbeweidung, die nicht einem der oben angeführten Lebensraumtypen zuzuordnen sind, gibt es über die Bestimmungen der „guten landwirtschaftlichen Praxis“ hinaus keine Einschränkungen der Bewirtschaftung.


Forstwirtschaft

Waldflächen sind in Form der beiden genannten Auwaldtypen als Lebensraumtypen des Anhang I FFH-Richtlinie einbezogen. Bei einer forstlichen Bewirtschaftung der Lebensraumtypen 91E0 Auenwälder mit Erle und Esche und 91F0 Eichen-Ulmen-Eschen-Auenwälder im Europaschutzgebiet "Machland Nord" ist zu erwarten, dass über natürlichen Austrieb und über Stockausschlag auf den diesem Lebensraumtyp zuzuordnenden Flächen die lebensraumtypischen Baumarten großteils natürlich aufkommen werden. Sollten andere Gehölze in einem Ausmaß natürlich aufkommen, die eine Verringerung der Qualität dieses Lebensraumtyps bewirken, und sollten daher aus Sicht der Naturschutzbehörde aktive Maßnahmen notwendig sein, so handelt es sich um einen Entschädigungstatbestand. Aus Sicht des Naturschutzes sind sowohl hochwaldartige Altbestände als auch Flächen mit möglichst naturnaher Verjüngung bedeutend, wobei das Interesse primär in einer Sicherung der älteren Bestände liegt. Im Landschaftspflegeplan werden verschiedene Bewirtschaftungsmöglichkeiten dieser Waldflächen dargelegt. Sollten diese zu einer Ertragsminderung oder einer Erschwerung der bisherigen Wirtschaftsführung führen, werden entsprechende Entschädigungsmöglichkeiten vorgelegt. In Artikel 9 der FFH-Richtlinie ist festgelegt, dass im Falle des Rückgangs oder Verschwindens eines Lebensraumtyps aufgrund natürlicher Entwicklungen auch eine Aufhebung der Klassifizierung eines Gebietes als Natura 2000-Gebiet möglich ist.

 

Jagd

Die Ausübung der Jagd erfolgt im Europaschutzgebiet "Machland Nord" grundsätzlich in ihrer örtlich üblichen und jagdgesetzlich geregelten Weise.

 

Fischerei

Die Ausübung der Fischerei erfolgt im Europaschutzgebiet "Machland Nord" grundsätzlich in ihrer örtlich üblichen und fischereirechtlich geregelten Weise.

 

Wirtschaft und Freizeitnutzung

Rohstoffgewinnung sowie Baggerungen kommen im Gebiet vor und sind im Rahmen der Einwirkungsmatrix im Bezug auf den Einfluss auf die Schutzgüter eingeschätzt.

 

Bei weiteren Bewirtschaftungsmaßnahmen außerhalb des Europaschutzgebietes sind aufgrund der geltenden Standards im Umweltrecht keine erheblichen Beeinträchtigungen für Schutzgüter gem. EU-Richtlinien zu erwarten.

 

ZB.      WRG 1959, insbesondere § 105 Abs.1 lit. m WRG 1959

            Gewerbeordnung 1994, § 74

            OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, §§ 5,6,9 und 10

            Immissionsschutzgesetz

            OÖ. Bauordnung 1994

            OÖ. Raumordnungsgesetz 1994

 

Raumordnung

Aus Sicht der Raumordnung sind insbesondere folgende Maßnahmen wesentlich und in den jeweiligen Verfahren gegebenenfalls im Sinne einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß §24 OÖ.NSchG 2001 zu berücksichtigen:

 

  • Verkehrswege
  • Technische Infrastruktur (Leitungen...)
  • Energiegewinnungsanlagen
  • Widmung von Bauland
  • Sonderausweisungen im Grünland

 

Soweit fachlich möglich, sollen Doppelprüfungen der Naturverträglichkeit, zB im Widmungs- und Projektsverfahren, vermieden werden.

 

(Auszug aus dem Weißbuch zum Europaschutzgebiet Machland NORD, OÖ Naturschutzabteilung)